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OVG-Urteil zum “abwasserfreien Grundstück”: Wenn die private (Schmutzwasserreinigungs-) Anlage
sicherstelle, dass das Grundstück “praktisch abwas- serfrei ist” und “keine Einleitung in das Grundwasser bzw. keine Berührung mit dem Grundwasser vorliege” dürfe (der Betreiber) sein Abwasser
(besser: Schmutz- wasser) selbst reinigen. “Den notwendigen Überprü- fungsmaßnahmen” müsse er sich allerdings stellen. So entschied (erstmalig): OVG Koblenz in: 7 B 11 888 / 99
Unterschiede zwischen Abwasser und Schmutzwasser: Abwasser
-flüssiger Abfall, Reinigung und Entsorgung (kommunale Entsorgungspflicht, Zweckverband) Schmutzwasser
- Reinigung und Wiederverwertung (Kreislaufwirtschaftsgesetz, NutzwasserRecycling) |